Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. Dezember 1976
§ 31
§ 31 – Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
§ 138a Absatz 1, 2, 3, 6 und 7 der Abgabenordnung in der am 24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. § 138a Absatz 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Regelungen in § 138a Abs. 1, 2, 3, 6 und 7 gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
- Die Regelungen in § 138a Abs. 4 und 5 gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.
- § 138a Abs. 2 in der Fassung vom 29. Dezember 2020 ist auf alle offenen Fälle anwendbar.
- Die genannten Absätze beziehen sich auf die Abgabenordnung.
- Die Änderungen traten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft, abhängig vom jeweiligen Absatz.